Kinderschutzbeauftragte

Sicherstellung des Schutzes von Kindern

Mandy Schmidt

Mobil: +49 (0) 174 40 94 148
E-Mail: mandy.schmidt@gwa1908.de

Das Kinderschutzkonzept

1. Einleitung

Als Sportverein mit vielen Kinder- und Jugendlichen sind wir uns unserer besonderen Verantwortung im Umgang mit den uns anvertrauten jungen Menschen bewusst. Sie sollen sich in unserem Verein wohl fühlen und geschützt vor Gewalt in jeglicher Form Sport treiben und ihre Persönlichkeiten entwickeln können. Unsere Arbeit mit unseren jungen Sportlern muss von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt sein. Es gibt ein gemeinsames Verständnis davon, wie für das Wohl der Kinder und Jugendlichen im Verein gesorgt wird. Mit diesem Präventionskonzept wollen wir für das Thema Kinderschutz intern und extern sensibilisieren.

Damit werden mehrere Ziele verfolgt:

  • Zum einen dient das Konzept als Handlungsanweisung für alle in unserem Verein Tätigen, sodass diese Sicherheit im täglichen Umgang haben.
  • Es dient aber auch den Kindern und Jugendlichen und ihren Eltern sowie weiteren Bezugspersonen als Instrument dieses Thema immer wieder ansprechen zu können.
  • Sowie durch eine Kultur der Aufmerksamkeit potentielle Täter abzuschrecken, unsere Kinder und Jugendlichen zu gefährden bzw. dafür zu sorgen, dass sie erst gar nicht in unserem Verein aktiv werden.
2. Positionierung des Vereins (Satzung)

Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und tritt für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung untersagt.

3. Definitionen

Kinder minderjährige Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Jugendliche minderjährige Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Mitarbeiter alle für den Verein ehren-, nebenberuflich oder hauptamtlich tätigen Personen

Kindeswohlgefährdung
Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Kindeswohlgefährdung kann verursacht werden durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen der Personensorgeberechtigten oder aber durch das Verhalten Dritter.

Als Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung gelten u.a.:

  • Vernachlässigung
    Vernachlässigung bezeichnet alle Arten der Unterlassung notwendiger Sorge. Bei der Vernachlässigung erhalten die Kinder oder Jugendlichen die für ihr Überleben und Wohlergehen erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht ausreichend, das sind insbesondere Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, medizinische Versorgung, ungestörter Schlaf, altersgemäße emotionale Zuwendung, Schutz und Aufsicht durch Eltern oder Bezugsperson, Betreuung. Dadurch werden sie beeinträchtigt und geschädigt.
  • Körperliche Misshandlungen
    Körperliche Misshandlung ist gekennzeichnet durch die direkte Gewalteinwirkung auf das Kind oder den Jugendlichen, insbesondere durch Schlagen, Treten, Schütteln, Verbrennen, Würgen, Verätzen, das Zufügen von Stichverletzungen, der Aussetzung von Kälte usw. Die meisten körperlichen Misshandlungen hinterlassen dabei sichtbare Spuren auf der Haut.
  • Psychische Misshandlungen
    Seelische oder psychische Gewalt sind Haltungen, Gefühle und Aktionen, die zu einer schweren Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen dem Kind und seinen Bezugspersonen führen. Hierbei wird die geistig-seelische Entwicklung des Kindes zu einer selbständigen und lebensbejahenden Persönlichkeit behindert. Seelische Gewalt wird etwa durch Androhung von Gewalt und Vernachlässigung, Anschreien, Beschimpfen, Verspotten, Entwerten ausgeübt, aber auch durch Ausdruck von Hassgefühlen oder Aufforderung an das Kind, andere zu vernachlässigen oder zu misshandeln.
  • Sexualisierte Gewalt
    Sexualisierte Gewalt im Sport kann viele Gesichter und Abstufungen haben. Die Abgrenzung zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten kann im Sport schwierig sein, denn körperlicher Kontakt gehört zum Sport dazu. Wer ein enttäuschtes Kind in den Arm nimmt und tröstet, handelt angemessen und richtig. Wer einzelne Spieler ständig umarmt und streichelt, überschreitet bereits Grenzen.
    • Sexuelle Grenzverletzungen/ Grenzverletzungen ohne Körperkontakt

      z.B. sexistische Sprüche oder Witze; sexuell anzügliche Bemerkungen; Mitteilungen/ Bildnachrichten mit sexuellem Inhalt; Bloßstellen oder Herabwürdigen eines Kindes/ Jugendlichen vor anderen; Verhängung von übermäßigen Strafen; überzogene, ehrverletzende und lautstarke Kritik; Anwesenheit des Trainers/Betreuers beim Umziehen oder Duschen; Erstellen von Duschvideos; Aufforderung, sich außerhalb der Umkleide umzuziehen; Ausfragen des Kindes über seine Sexualgewohnheiten (häufig über soziale Netzwerke).
    • Sexuelle Grenzverletzungen/ Grenzverletzungen mit Körperkontakt

      z.B. unangemessene Berührungen/ Massagen, sich vor anderen ausziehen oder exhibitionieren, betroffene Person auffordern, mit ihr allein zu sein …

      körperliche Züchtigungen, beispielsweise durch Kneifen, Treten, Schlagen; häufige, anlasslose Umarmungen der Kinder/Jugendlichen; streicheln; „Hilfestellungen“ bei der Körperhygiene oder beim Umziehen.
    • Sexualisierte Gewalt mit Körperkontakt

      z.B. Küsse; sexuelle Berührungen; versuchter Sex: Sex mit Penetration (gegen den Willen der Betroffenen); Berührungen im Genitalbereich bis hin zur vaginalen, oralen oder analen Vergewaltigung; eine sexuelle Beziehung zu einem Spieler unter 14 Jahren – unabhängig von dessen Einwilligung; Erstellen und Verbreiten von Nacktbildern des Kindes/Jugendlichen aus der Dusche oder der Mannschaftsumkleide.
4. Risikofaktoren erkennen

Folgende Risikofaktoren konnten während der Erstellung des Schutzkonzeptes näher beleuchtet werden.

Vereinsebene

  • erweiterte Führungszeugnisse werden nicht eingefordert/eingesehen
  • kein strukturiertes Einstellungsverfahren, in dem der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor einem grenzüberschreitenden und übergriffigen Verhalten in jeglicher Form angesprochen wird
  • offenes System mit ehrenamtlichen Strukturen - jeder kann in das System hineingelangen
  • kein Ablaufplan zum Verhalten im Verdachtsfall
  • kein Beschwerdemanagement

Mitarbeiterebene

  • fehlendes Wissen zur möglichen Kindeswohlgefährdung
  • Abhängigkeitsverhältnisse
  • private Kontakte zwischen Trainern/Betreuern und Kindern/Jugendlichen
  • grenzüberschreitende Kommunikation
  • unzulässige Kritik untereinander, fehlende Streitkultur
  • keine Selbstreflexion
  • Persönliche Krisen/ Stress

Kinder- und Jugendlichenebene

  • fehlendes Wissen über eigene Rechte
  • fehlendes Wissen zu Grenzverletzungen
  • fehlende Einschätzung zur Nutzung digitaler Medien
  • Nutzung nicht einsehbarer Orte auf dem Vereinsgelände
  • Abhängigkeitsverhältnisse
  • Machtverhältnisse Untereinander
5. Ziele
  • Schutz der Kinder und Jugendlichen vor körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt
  • Stärkung der Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen
  • Schaffen einer Atmosphäre der Aufmerksamkeit, so dass sich Betroffene bei Problemen ernst genommen fühlen und sich Erwachsenen im Verein anvertrauen können
  • Handlungssicherheit und Qualifikation für alle im Verein Tätigen
  • Handlungskompetenzen stärken
  • klare Kommunikationsstrukturen und Ansprechpartner benennen
  • Erlangung/ Verlängerung des Gütesiegels „Kinderschutz im Barnimer Sportverein“
  • Austausch/ Netzwerk über den Verein hinaus
6. Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzes/ Benennung eines Kinderschutzbeauftragten

Eine Bekanntgabe der Kinderschutzbeauftragten wird über die Vereinswebsite, der Mitgliederversammlung oder anderem Wege empfohlen. Die Erreichbarkeit dieser Personen über eine Mailadresse ist hierbei vom Vorteil, ggf. eine telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr.

Weiterhin empfiehlt es sich zwei Ansprechpartner als Beauftragte zu erheben, um einen möglichst barrierefreien Zugang sowie geschlechtsspezifische Themen abdecken zu können.

Die Kinderschutzbeauftragten haben folgende Aufgaben:

  • sind vertrauensvolle Ansprechpartner für Betroffene und diejenigen, die Grenzverletzungen beobachten; Ansprechpartner für alle Vereinsmitglieder (Kinder und Jugendliche, Eltern/Angehörige, Trainer/innen und sonstige Funktionäre)
  • bei (Verdachts-) Fällen von Kindeswohlgefährdung können sie zu Rate gezogen werden
  • nehmen Beschwerden entgegen und leiten in Absprache mit dem Vorstand/Jugendleitern entsprechende Interventionsschritte ein
  • kennen sich durch Fortbildungen in Fragen von Prävention und Intervention aus und knüpfen Kontakte und Netzwerke zu Fachberatungsstellen, die sich mit der Prävention und Intervention sexualisierter Gewalt befassen
  • Hinweise und Verdachtsmomente sind vom Mitarbeitenden unter Einhaltung des Datenschutzes zu dokumentieren, um zu verhindern, dass bei einer möglichen späteren Beweisführung Details verwischt oder verwechselt werden.
  • Erlangung/ Verlängerung des Gütesiegels „Kinderschutz im Barnimer Sportverein“
  • Erstellung eines Verhaltenskodex und Verhaltensregeln
  • Erstellung einer Richtlinie zum Umgang mit dem erweiterten Führungszeugnis im Verein
  • Erstellen von Interventionsleitlinien im Krisenfall
  • Verpflichtung zur Vorlage/Überprüfung eines erweiterten Führungszeugnisses (bei Beginn der Tätigkeit sowie die verpflichtende Aktualisierung alle drei Jahre von Trainern, Betreuern, Übungsleitern, Vereinsverantwortlichen
  • Bekanntmachung und Erläuterung sowie Unterzeichnung der „Verhaltensregeln“ und des „Verhaltenskodex“ aller Trainer, Betreuer; Übungsleiter, Vereinsverantwortlichen
  • Verdeutlichung der Wichtigkeit des Themas Kinderschutz im Verein bei der Gewinnung neuer Mitarbeiter
  • vereinsinterne und externe Qualifizierung und Fortbildung für alle im Verein Tätigen
  • regelmäßige Besprechungen zum Thema Kinderschutz bei Vereins- und Übungsleitersitzungen
  • Schaffung von offenen Situationen im Trainings- und Wettkampfbetrieb
  • möglichst Umsetzung des „Vier-Augen-Prinzips“
  • Transparenz in der Elternarbeit
  • Kinder und Jugendliche stärken
  • Aufklärung und Austausch über Kinderrechte
  • Stärkung des Selbstbewusstseins
  • Thematisierung von Grenzen und Grenzüberschreitungen
  • Wertschätzung und Anerkennung
  • Mitbestimmung und Partizipation (aktive Einbeziehung in die Vereinsarbeit, offene Kommunikation, Möglichkeiten der Mitteilung von Meinungen)
7. Verhalten im Verdachtsfall bei Kindeswohlgefährdung

Wird ein Verdacht gegen eine konkrete Person bekannt, gelten einige wenige, aber wichtige Grundsätze, die ab dem ersten Moment bei allen Veranlassungen zu beachten sind:

Opferschutz

  • Der Schutz des Kindes/Jugendlichen steht an erster Stelle!
    Es muss alles unterbleiben, was dem Opfer schaden und eine weitere Traumatisierung auslösen könnte.
  • Verdächtigte Personen, die als Täter in Frage kommen, nicht mit dem Verdacht konfrontieren - sie versuchen sonst evtl. ihre Opfer unter Druck zu setzen.
  • Niemals Halbwahrheiten in der (Vereins-) Öffentlichkeit verbreiten.

Beschleunigung

  • Ruhe bewahren, überhastetes Eingreifen schadet nur.
  • In einem Krisenfall können schon Stunden zählen. Lieber zehnmal zu viel externe Hilfe holen als einmal zu wenig.

Verhalten

  • dem Betroffenen, der Hilfe sucht (Kinder/Jugendliche, Eltern/Betreuer etc.) ernst nehmen
  • Zuhören
  • keine Bestätigung oder Verneinung des Sachverhaltes/ keine Gegenüberstellungen, keine Versprechen o.ä. geben
  • Zusage geben, dass der Vorfall aufgenommen wird und dass sich vertrauensvoll darum gekümmert wird
  • darauf verweisen, dass evtl. bei Notwendigkeit eine andere Person in den Prozess mit einbezogen wird (Trainer, Eltern, Ansprechpartner des Vereins oder Verbandes etc.)
  • Protokollieren/Dokumentieren des Gehörten und Information an die Ansprechpartner des Vereins und den Vereinsvorstand über einen bestehenden Verdachtsfall

Hilfe holen/Kooperation mit staatlichen Ermittlungsbehörden

  • Kein überhastetes Eingreifen
  • Ausnahme: bei Gefahr in Verzug sofort die Polizei unter der Notrufnummer „110“ hinzuziehen;
    • Gefahr im Verzug besteht, wenn Misshandlungen, sei es durch Erwachsene oder andere Kinder/ Jugendliche, direkt beobachtet und festgestellt werden. Ebenso muss sofort gehandelt werden, wenn ein Kind/ Jugendlicher sich direkt an einen Trainer oder Betreuer wendet, weil Unterstützung in einer bedrohlichen Situation (häusliche Gewalt, massive Vernachlässigung, Bedrohung durch andere Kinder/ Jugendliche) benötigt wird.
  • Sachverhalt mit Ort, Datum und der Uhrzeit sowie beteiligte/ involvierte Personen dokumentieren
  • Ansprechpartner des Vereins zum Thema Kinder- und Jugendschutz umfassend
  • informieren

weitere Schritte

  • Information an die Kinder- und Jugendschutzbeauftragten des Vereins
  • bei Unsicherheiten hinzuziehen einer externen Beratungsstelle
  • (ggf. gemeinsame) Gespräche mit den Beteiligten/ Betroffenen und Bezugspersonen wie Trainer/Übungsleiter, Sorgeberechtigten etc.
  • Konsequentes Eingreifen bei bestätigtem Verdacht
  • Rückmeldung an die Beteiligten/ Betroffenen
  • bei Notwendigkeit Mitteilung an das Jugendamt oder die Polizei

des SV 1908 „Grün-Weiss“ Ahrensfelde e.V. gemäß Vorstandsbeschluss vom 05.01.2019.

Für alle Mitglieder unseres Vereins und diejenigen, die für den Verein tätig sind, gelten die folgenden Regeln im Umgang mit Kindern und Jugendlichen innerhalb unseres Vereins:

01 » VERANTWORTUNG ÜBERNEHMEN
Wir übernehmen Verantwortung für das Wohl der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen und schützen sie in unserem Umfeld vor Vernachlässigung, Misshandlung und sexualisierter Gewalt sowie vor gesundheitlicher Beeinträchtigung und vor Diskriminierung jeglicher Art.

02 » RECHTE ACHTEN
Wir achten das Recht der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen auf körperliche Unversehrtheit und Intimsphäre und üben keine Form der Gewalt, sei sie physischer, psychischer oder sexueller Art, aus.

03 » GRENZEN RESPEKTIEREN
Wir respektieren die individuellen Grenzempfindungen (Empfindung zu Nähe und Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen) der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen und achten darauf, dass auch die Kinder und Jugendlichen diese Grenzen im Umgang miteinander respektieren.

04 » WÜRDE RESPEKTIEREN
Wir respektieren die Würde jedes Kindes und Jugendlichen und versprechen, alle jungen Menschen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen und kulturellen Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischen Überzeugung, sexueller Orientierung, ihres Alters oder Geschlechts, gleich und fair zu behandeln sowie Diskriminierung jeglicher Art entschieden entgegenzuwirken.

05 » SPORTLICHE UND PERSÖNLICHE ENTWICKLUNG FÖRDERN
Wir achten unsere Kinder und Jugendlichen und fördern ihre sportliche und persönliche Entwicklung. Wir leiten sie zu einem angemessenen sozialen Verhalten gegenüber anderen Menschen, zu Respekt und Toleranz sowie zu Fair Play an.

06 » ALTERSGERECHTE ZIELE VERFOLGEN
Wir richten unser sportliches Angebot und unsere sportlichen Ziele nach dem Entwicklungsstand der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen aus und setzen altersgerechte Trainingsmethoden ein.

07 » PERSÖNLICHKEITSRECHTE WAHREN
Wir behandeln die uns anvertrauten oder zugänglichen Daten der Kinder und Jugendlichen streng vertraulich. Wir gehen mit Bild- und Videomaterial, das die Kinder und Jugendlichen zeigt, unter Beachtung des Datenschutzes insbesondere auch bei Veröffentlichungen in den sozialen Medien sensibel und verantwortungsbewusst um.

08 » TRANSPARENT KOMMUNIZIEREN
Wir kommunizieren nicht über Chat-Programme sozialer Netzwerke (wie z. B. Facebook) oder Messenger Apps (wie z. B. WhatsApp) mit einzelnen Kindern und Jugendlichen über private Themen.

09 » AKTIV EINSCHREITEN
Wir informieren im Konflikt- oder Verdachtsfall sowie beim Verstoß durch Dritte, ebenfalls diesen Richtlinien unterliegende Personen, gegen diesen Verhaltenskodex den/die Ansprechpartner/in unseres Vereins, um professionelle, fachliche Unterstützung und Hilfe hinzuzuziehen. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht dabei an erster Stelle.

Wir, die Trainer/innen und Betreuer/innen des SV 1908 „Grün-Weiss“ Ahrensfelde e.V., leben den Verhaltenskodex unseres Vereins und verpflichten uns hiermit auf die folgenden, von uns selbst erarbeiteten Verhaltensregeln im Umgang mit den uns anvertrauten Kindern und Jugendlichen:

01 » KÖRPERLICHE KONTAKTE
Körperliche Kontakte zu unseren Kindern und Jugendlichen, z.B. Ermunterung, Gratulation oder Trösten, dürfen das pädagogisch sinnvolle und rechtlich erlaubte Maß nicht überschreiten. Auch erlaubte körperliche Kontakte sind sofort einzustellen, wenn die Kinder und Jugendlichen diese nicht wünschen.

02 » DUSCH– UND UMKLEIDESITUATIONEN
Wir duschen nicht gemeinsam mit unseren Kindern und Jugendlichen. Wir fertigen kein Foto- oder Videomaterial von den Kindern und Jugendlichen beim Duschen oder Umkleiden an. Während des Umziehens sind wir in der Umkleidekabine nicht anwesend, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung erfordert dies.

03 » UMGANG MIT FOTO- UND VIDEOMATERIAL
Fotos oder Videos der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen werden nicht über die sozialen Medien verbreitet.

04 » MASSNAHMEN MIT ÜBERNACHTUNGEN
Wir übernachten nicht mit unseren Kindern und Jugendlichen in gemeinsamen Zimmern. Vor dem Betreten der Zimmer der Kinder und Jugendlichen klopfen wir an. Wir vermeiden Situationen, in denen wir alleine mit einem Kind oder Jugendlichen in einem Zimmer sind. Ist dies nicht zu vermeiden, lassen wir die Türen geöffnet.

05 » MITNAHME IN DEN PRIVATBEREICH
Unsere Kinder und Jugendlichen nehmen wir nicht in unseren Privatbereich, z.B. in unsere Wohnung, unser Haus, unseren Garten etc., mit, ohne dass nicht mindestens eine zweite erwachsene Person anwesend ist. Maßnahmen mit Übernachtungen finden nicht in unserem Privatbereich statt.

06 » PRIVATGESCHENKE
Auch bei besonderen Erfolgen einzelner Kinder und Jugendlichen machen wir keine individuellen Geschenke. Kein Kind oder Jugendlicher erhält eine unsachliche Bevorzugung oder Vergünstigung, z.B. das nicht durch die Leistung bedingte Versprechen auf einen Stammplatz, die Entbindung von Mannschaftspflichten usw.

07 » GEHEIMNISSE, VERTRAULICHE INFORMATIONEN
Wir teilen mit unseren Kindern und Jugendlichen keine privaten Geheimnisse oder vertrauliche Informationen.

08 » EINZELTRAINING
Einzeltrainings führen wir nur durch, wenn eine weitere erwachsene Aufsichtsperson anwesend ist.

09 » TRANSPARENZ IM HANDELN
Weichen wir von einer der Verhaltensregeln aus guten Gründen ab, ist dies im Vorfeld mit mindestens einem weiteren Trainer/innen, Betreuer/innen oder Mitarbeiter/innen des Vereins abzusprechen.

REGELN BEI DER DURCHFÜHRUNG VON FERIENFREIZEITEN UND TRAININGSLAGERN FERIENFREIZEITEN UND TRAININGSLAGER, MIT DENEN ÜBERNACHTUNGEN VERBUNDEN SIND, ERFORDERN BESONDERE VORKEHRUNGEN UND VERBINDLICHE REGELN!

Unter dem Aspekt der Prävention von sexualisierter Gewalt im Sport sollten Vereine bei mehrtägigen Veranstaltungen, wie Trainingslagern oder Ferienfreizeiten, neben den gängigen Erfordernissen, z.B. der Erstellung von Gesundheitsbögen, Einverständniserklärungen etc., auch Mindeststandards zum Thema Kinderschutz formulieren. Dazu gehören:

01 » VIER-AUGEN-PRINZIP
Die Betreuung muss zwingend durch mindestens zwei erwachsene Aufsichtspersonen erfolgen. Dies dient einerseits der Einhaltung der gesetzten Regeln, andererseits aber auch dem Schutz der eingesetzten Betreuer/innen.

02 » REGELSETZUNG UND INFORMATION
Jedes Mitglied des Betreuerteams unterzeichnet den Verhaltenskodex des Vereins und verpflichtet sich auf die Verhaltensregeln der Trainer/innen und Betreuer/innen. Siehe » Verhaltenskodex und » Verhaltensregeln Es empfiehlt sich zudem, auch für andere Problembereiche klare Regeln zu setzen, z.B. für den Konsum von Alkohol, Nikotin und Drogen. Über die geltenden Regeln müssen die Eltern der mitfahrenden Kinder und Jugendlichen informiert werden.

b>03 » ERWEITERTES FÜHRUNGSZEUGNIS
Prüfung der Inhalte des erweiterten Führungszeugnisses aller Mitglieder des Betreuerteams. Weist das erweiterte Führungszeugnis einen einschlägigen Eintrag (§ 72a Abs. 1 SGB VIII) auf, ist eine Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

04 » GETRENNTE SCHLAFSÄLE
Die Kinder, Jugendlichen und die Mitglieder des Betreuerteams übernachten in getrennten Räumen. Vor dem Betreten der Zimmer der Kinder und Jugendlichen klopfen die Mitglieder des Betreuerteams an. Situationen, in denen sich Aufsichtspersonen alleine mit einem Kind oder Jugendlichen in einem Zimmer befinden, sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sollten die Türen geöffnet bleiben.

05 » DUSCH– UND UMKLEIDESITUATIONEN
Die Aufsichtspersonen duschen nicht gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen. Während des Umziehens sind die Mitglieder des Betreuerteams nicht anwesend, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung erfordert dies.

06 » FOTO- ODER VIDEOMATERIAL
Die Aufsichtspersonen fertigen kein Foto oder Videomaterial von den Kindern und Jugendlichen in den Zimmern oder beim Duschen an. Fotos oder Videos werden nicht über die sozialen Medien verbreitet.

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Die Erziehungsverantwortung der Eltern stärken & unterstützen!